Allgemeine Geschäftsbedingungen Zwischenlager Weber

1. Allgemeines

1.1 Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für den Abschluss aller Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen Vermieter (im Folgenden: Zwischenlager Weber) und dem Mieter/den Mietern (im Folgenden: der Mieter).

1.2 Mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung bzw. des Mietvertrags durch den Vermieter und den Mieter, bestätigt und anerkennt der Mieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters.

1.3 Abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich vereinbart werden.

2. Zutritt zum Gelände und Ihrem Zwischenlagerabteil

2.1. Der Mieter hat während der Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seinem Abteil. Der Vermieter behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch abteilspezifische Öffnungszeiten festzusetzen. Sämtliche Öffnungszeiten können ohne vorherige Ankündigung jederzeit geändert werden. Der Vermieter haftet nicht, wenn der Zutritt zum Gelände oder zum Abteil, etwa wegen eines technischen Gebrechens, vorübergehend nicht möglich ist. Der Mieter ist nicht berechtigt, aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Abteils oder des Geländes mit Wasser, Strom etc. Ansprüche welcher Art auch immer, insbesondere Schadenersatz oder Mietzinsminderungsansprüche, gegen den Vermieter geltend zu machen.

2.2. Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt, das Lagergelände zu betreten. Der Mieter kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. Der Vermieter hat das Recht, aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.

2.3. Der Mieter ist verpflichtet, sein Abteil zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.

3. Betreten des Abteils durch den Vermieter

3.1 Bei Gefahr in Verzug gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer von ihm autorisierten Person, jederzeit das Abteil zu öffnen und zu betreten.

3.2 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, das Abteil ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten.

3.3 Der Vermieter hat das Recht, das Abteil ohne Verständigung des Mieters, zu betreten, die eingelagerten Waren zu verbringen und/oder die notwendigen Veranlassungen zu treffen, wenn:
- der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil gem. Pkt.4 verbotene Gegenstände/Waren enthält und in der Folge von einer Gefährdung der umliegenden Abteile/Bereiche auszugehen ist oder das Abteil nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.
- der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, das Abteil zu öffnen.

3.4 Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffnetes Abteil nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu gewähren.

4. Nutzung des Mietobjekts

4.1 Der Mieter hat das Abteil bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass das Abteil in reinem und unbeschädigtem Zustand übernommen wurde.

4.2 Das Mietobjekt dient ausschließlich der Aufbewahrung und/oder Lagerung vertragsgemäßer Güter des Mieters. Eine Nutzung des Mietobjekts zu anderen Zwecken als dem der Aufbewahrung und Lagerung wird ausgeschlossen. Damit wird auch eine Untervermietung ausgeschlossen.

4.3 Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt pfleglich zu behandeln und keine baulichen Veränderungen (Bohrungen, Verschraubungen etc.) am Mietobjekt vorzunehmen, es sauber, frei von Abfällen und insgesamt in dem Zustand zu halten und nach Mietende zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Andernfalls trägt der dafür verantwortliche Mieter die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

4.4 Es dürfen nur trockene Gegenstände eingelagert werden. Es ist dem Mieter verboten, im Mietobjekt Lebewesen, Pflanzen, Abfälle jeglicher Art, Diebesgut, Suchtstoffe, Waffen und Munition, Bargeld, Wertpapiere und Kunstgegenstände einzulagern. Im Besonderen verboten ist die Einlagerung von Gefahrstoffen jeglicher Art und Gefährdung. Dies gilt explizit für giftige und sehr giftige, leicht und hochentzündliche, explosionsgefährliche, gesundheitsschädliche und ätzende, reizende und umweltgefährliche Stoffe. Ferner dürfen verderbliche Substanzen und Güter, die von Ungeziefer/Schädlingen befallen werden können, nicht gelagert werden.

4.5. Im Falle abschließbarer Mieträume erhält der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags, gegen gesonderte Kaution, ein Schloss mit zwei Schlüsseln ausgehändigt. Der Mieter haftet für dieses bis zum Mietende und ist für den ordnungsgemäßen Verschluss des Mietraums alleinverantwortlich.

4.6 Der Mieter und von ihm autorisierte Personen sichern zu:
- sich an das strickte Rauchverbot in den Abteilen und auf dem gesamten Gelände zu halten.
- dass sich diese auf dem Gelände so verhalten, dass andere Mieter nicht gestört oder beeinträchtigt werden.
- keinerlei Unordnung, Müll oder Abfall auf dem Gelände zu hinterlassen.
- den Lagerraum nicht als Betriebsstäte, Wohnung oder als Geschäftsadresse zu nutzen.

4.7 Jede schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die zuvor benannten Bestimmungen berechtigt den Vermieter zu fristloser Kündigung, gegebenenfalls zu kostenpflichtiger Räumung des gemieteten Lagerraums. Der Vermieter ist nicht für die Lagergüter und deren fachgerechte Lagerung verantwortlich.

5. Mietentgelt, Fälligkeit, Zahlung, Kaution, Beendigung, Tausch

5.1 Der Mieter mietet entweder auf bestimmte oder unbestimmt Zeit. Die Mindestmietzeit beträgt 4 Wochen. Die Größe des Abteils, die Mietzeit sowie Höhe und Fälligkeit des Mietentgeltes sind in dem Mietvertrag vereinbart. Das Vertragsverhältnis kommt mit Zahlungseingang beim Vermieter zustande.

5.2 Der Zahlungsbetrag erhöht sich um die zu hinterlegende Mietkaution in Höhe von 8 Wochenmieten bzw. 2 Monatsmieten. Die Kaution wird bei Mietende unverzüglich in voller Höhe zurückerstattet, sofern dem keine offenen Forderungen vom Vermieter entgegenstehen. Die Kaution wird nicht verzinst.

5.3 Ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (unbefristeter/offener Mietvertrag), so bedarf es einer schriftlichen Kündigung (per Post oder E-Mail) mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Mietperiodenende.

5.4 Ist die Mietzeit im Mietvertrag verbindlich vereinbart, bedarf es keiner ordentlichen Kündigung zu seiner Beendigung.

5.5 Im Fall einer Vertragsverlängerung muss diese spätestens 1 Woche vor Ablauf des Mietvertrags schriftlich bei dem Vermieter eingegangen sein. Die Anwendung des § 545 BGB – Stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages – wird ausgeschlossen. Sollte das Mietobjekt nicht vertragsgemäß geräumt und an den Vermieter zurückgegeben sein, steht dem Vermieter ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete zu.

5.6 Hat der Vermieter gegenüber dem Mieter nach Verrechnung der Kaution weitere offene Forderungen aus dem Mietverhältnis, steht dem Vermieter ein Pfandrecht an den vom Mieter eingelagerten Sachen zu.

5.7 Geschäftskunden, die im Mietvertrag Ihre Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch des Vermieter bereit, den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass die angemieteten Flächen/Abteile ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die gem. § 15 USTG zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen.

5.8 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gem. Pkt. 4.7 bleibt unberührt. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung von Seiten des Vermieters liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter mit seinen Mietzahlungen mehr als 4 Wochenmieten bzw. 1 Monatsmiete im Verzug ist, bei schuldhaften Beschädigungen des Mietobjektes oder Teilen des Lagergeländes und bei Kriminaldelikten.

5.9 Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen anderen, gleichwertigen Lagerraum, zu identischen Bedingungen zuzuweisen, sofern dies aus betrieblichen Gründen notwendig werden sollte. Sollten dem Mieter nachweisbare Kosten durch den Lagerraumtausch entstehen, sind diese vom Vermieter zu tragen.

6. Versicherung, Haftung/Gewährleistung

6.1 Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an von ihm eingelagerten Gegenständen, Waren oder Akten durch Einbruch, Diebstahl, Sturm, Wasser, Vandalismus etc. entstehen, ausgenommen der Vermieter hat diese Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

6.2 Die Versicherung der Mietsache obliegt dem Mieter (privater Mieter = Hausratversicherung, gewerblicher Mieter = Sachversicherung). Dies hat der Mieter mit seinem jeweiligen Versicherungsgeber vorab abzustimmen.

6.3 Wird dem Mieter die Nutzung seines Mietobjekts durch Ausfall der Energieversorgung, durch die Folgen von Katastrophen und andere, von Vermieter nicht zu vertretende Ursachen, verwehrt, hat der Mieter gegenüber dem Vermieter kein Recht auf Mietminderung oder Schadenersatz.

6.4 Der Vermieter gewährleistet den Schutz der ihm durch Abschluss eines Mietvertrags bekannt werdenden Mieterdaten gemäß Bundesdatenschutzgesetz.

7. Bonitätsprüfung

Der Vermieter ist berechtigt, bei der Schufa, der Creditrefom und anderen Wirtschaftsauskunfteien Auskünfte zum Zweck der Bonitätsprüfung einzuholen.

8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Die Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, der Gerichtsstand ist das zuständige Gericht in Karlsruhe.

9. Sonstige Vertragsbestimmungen

9.1 Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Änderungen der Anschrift dem Vermieter unverzüglich in Schriftform mitzuteilen.

9.2 Der Mieter ist nicht berechtigt, Rechte aus dem Mietvertrag – ohne Zustimmung des Vermieters – an Dritte zu übertragen oder zu verpfänden.

9.3 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder des Mietvertrages selbst ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, die dem wirtschaftlichsten Sinn am ehesten entsprechen, zu ersetzen. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.